Ein Mehr an Mitsprache für die Ortschaften durch „Ortsvorsteher“ am Beispiel Gföhl
„Mehr Mitsprache für die Ortschaften“
„Ortsvorsteher“ am Beispiel Gföhl:
Zwei unterschiedliche Begriffe „Ortsvorsteher“ und „Ortsvertreter“:
Was ist rechtlich ein „Ortsvorsteher“?
„Ortsvorsteher“ ist ein Begriff aus der NÖ Gemeindeordnung:
Was ist rechtlich ein „Ortsvertreter“?
„Ortsvertreter“ ist ein Begriff aus dem NÖ Grundverkehrsgesetz:
Wie schaut es bei uns in der Gemeinde aus?
Bgm. Beate Jilch ist „Ortsvorsteher gem. NÖ Grundverkehrsgesetz“.
Diesen Begriff gibt es aber dort nicht, denn es heißt „Ortsvertreter“ und der muss lt. Gesetz ein Landwirt sein.
Wenn sie aber „Ortsvorsteher“ lt. Gemeindeordnung ist, dann vertritt sie als Atzenbruggerin allein die Interessen aller Ortschaften, dh. von Heiligeneich, Moosbierbaum, Trasdorf, Hütteldorf, Watzendorf, Weinzierl, Ebersdorf und Tautendorf.
Lösungsvorschlag:
Könnte man dies nicht eher dem „Geist der Gesetze“ entsprechend lösen?
- Einen „Ortsvertreter gem. NÖ Grundverkehrsgesetz“ bestimmen, der auch LandwirtIn ist.
- Für jede Ortschaft einen „Ortsvorsteher lt. Gemeindeordnung“ bestimmen, um die Interessen der Ortschaft gegenüber der Gemeindeverwaltung zu vertreten und – ganz wichtig – als Ansprechperson für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Ortes da zu sein?!
Links:
Gerne können Sie uns auch Ihren Wunsch zu diesem Thema mitteilen:
redaktion@atzenbrugg-transparent.at
oder nutzen Sie das anonyme Formular: